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Notstand ArtikelDer Begriff Notstand ist in Deutschland ein Rechtfertigungsgrund (mit Ausnahme des entschuldigenden Notstandes, § 35 StGB, und wohl auch des Nötigungsnotstandes), der die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Der Notstand ist immer von der Notwehr abzugrenzen, diese geht dem Notstand vor.
Verfassungsmäßig genannt der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.
Buch-Tipp: Der permanente Notstand Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch " Der permanente Notstand". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet. Notstand in dem verfassungsrechtlichen Sinne | |
Kommt es in einem bestimmten Gebiet aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder Aufruhr o. ä. zu einer unüberschaubaren Lage, so kann der Notstand ausgerufen werden. In der Regel hat dies dann zur Folge, dass die öffentliche Gewalt auf ihre Bindung an Gesetz und Recht insoweit verzichten kann, wie sie es zur Bekämpfung des Notstandes für erforderlich hält. Der Vorwand des Notstandes wird in totalitären Staaten genutzt, um sich unliebsame Regimegegner vom Leib zu halten. In den demokratischen Ländern bedeutet der Notstand in der Regel die Verkürzung des Rechtsschutzes gegen hoheitliche Maßnahmen sowie Zurückdrängung von langwierigen behördlichen oder legislativen Verfahren. Aufgrund der negativen Erfahrungen in der Deutschen Geschichte durch die Notstandsgesetzgebung zu dem Ende der Weimarer Republik ist der Notstand in der Verfassung selbst ca. in Art. 135a GG erwähnt. Für Unglücks- und Katastrophenfälle sieht Art. 35 GG Eingriffsmöglichkeiten vor.
Buch-Tipp: Die Neue Sicherheit. Vom Notstand zur Sozialen Kontrolle. Eine Beschreibung zum Buch " Die Neue Sicherheit. Vom Notstand zur Sozialen Kontrolle. " finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet. |
Notstand in dem zivil- und strafrechtlichen Sinne | |
Die Regelung der Rechtfertigungsgründe in dem deutschen Recht ist nicht abschließend. Zivilrechtlich werden zwei verschiedene Notstände erwähnt: Den defensiven Notstand nach § 228 BGB und den aggressiven Notstand nach § 904 BGB. Beide richten sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums. Beide sind daher in Hinblick auf das Eigentum spezieller als der § 34 StGB und gehen diesem vor. Da hier die Analogie zu dem Zivilrecht zugunsten des Täters gebildet wird, widerspricht dies auch nicht dem Analogieverbot des Strafrechts.
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Die drohende Gefahr, die bei § 228 BGB von der Sache ausgehen muss, muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, aufweisen.
Die Notstandshandlung selbst muss von einem Abwehrwillen getragen sein. Die Abwehr muss zudem auch erforderlich sein. Schließlich ist bei der Wahl des Abwehrmittels auch immer die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Zwar kann die defensive Notwehrhandlung keine rechtswidrige (weil Rechtfertigungsgrund) unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) darstellen, aber dennoch zu dem Schadensersatz nach § 228 S. 2 BGB verpflichten.
Wer die Verhältnismäßigkeit der Abwehr überschreitet, handelt schließlich rechtswidrig, sodass kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit stattfindet. Gleiches gilt für denjenigen, der mindestens fahrlässig irrtümlich annimmt, er wäre in einer Notstandslage. Wer den Einwand des Notstandes erhebt, muss seine tatsächlichen Voraussetzungen auch beweisen.
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Aggressiver Notstand (Aggressivnotstand) | |
In § 904 findet sich die spiegelbildliche Umkehrung des § 228 BGB. Hier soll eine Gefahr durch Verwendung einer fremden Sache abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden (Aufopferung). Für den aggressiven Notstand bedarf es jedoch nicht wie in dem § 228 BGB einer drohenden, sondern einer gegenwärtigen Gefahr (d. h. sofortige Abhilfe ist erforderlich). Die Einwirkung auf die Sache muss ferner notwendig sein und die Gefahrenabwehr auch wirklich bezwecken. Der Schaden am fremden Eigentum darf ferner nicht unverhältnismäßig groß gegenüber der drohenden Gefahr sein. In dem übrigen gelten die Voraussetzungen wie bei § 228 BGB.
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Das Strafrecht kennt zwei verschiedene Notstände: Den rechtfertigenden Notstand und den entschuldigenden Notstand. Beide sind voneinander abzugrenzen.
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Rechtfertigender Notstand | |
Die Prüfung des § 34 StGB findet auf der Ebene der Rechtswidrigkeit in dem dreigliedrigen Deliktsaufbau statt.
Hier kommt es nachdem Wortlaut daher auf eine gegenwärtige Gefahr an. Die Gegenwärtigkeit ist (im Nachhinein) aus einer objektiven Betrachtung zu ermitteln: Würde ein objektiver Dritter zum Ergebnis kommen, dass die Gefahr in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder länger andauernd in einen Schaden umschlagen kann? Die Notstandshandlung muss das relativ mildeste Mittel und die Gefahr nicht anders abwendbar sein. Zwischen dem zu beeinträchtigenden und zu erhaltenden Gütern muss eine Interessenabwägung stattfinden. Schließlich wird auch eine Prüfung der Angemessenheit verlangt. Der Täter muss ferner mit Rettungswillen handeln.
Buch-Tipp: Wider den geistlichen Notstand. Erfahrungen mit der Seelsorge. Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch " Wider den geistlichen Notstand. Erfahrungen mit der Seelsorge. ". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet. |
Entschuldigender Notstand | |
Anders als die Rechtfertigungsgründe beseitigt der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) nicht die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, sondern führt zur Schuldlosigkeit.
Hier ist zu beachten, dass die schützenswerten Rechtsgüter lediglich Leib, Leben und Freiheit sein dürfen. Der zu schützende Personenkreis ist auf den Täter, seine Angehörige oder ihm nahestehende Personen begrenzt. In dem übrigen muss die Notstandshandlung erforderlich sein und die Hinnahme der Gefahr unzumutbar. Schließlich muss wiederum ein Rettungswille gegeben sein.
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Ebenfalls lediglich als Entschuldigungsgrund angesehen wird der Nötigungsnotstand oder Befehlsnotstand. Hier beugt sich der Täter einer übermächtigen Drohung oder eines Befehls, um Gefahren von sich abzuwenden. Sowohl Drohung bzw. Nötigung als auch Befehl müssen rechtswidrig sein.
Gegen eine Rechtfertigung des Täters, der in dem Nötigungs- oder Befehlsnotstand handelt, spricht die aus der Rechtfertigung erwachsende Duldungspflicht des Opfers. Nach der herrschenden Auffassung wird daher diese Notstandsform dem entschuldigenden Notstand zugeordnet.
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- § 34 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__34.html)
- § 35 StGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__35.html)
- § 228 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__228.html)
- § 904 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__904.html)
- Art. 35 GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_35.html)
- Art. 135a GG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_135a.html)
Beurteilung: Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.
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